Begleitetes Fahren ab 17
EINLEITUNG
Zum 1. Januar 2008 ist in Baden-Württemberg der Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" in Kraft getreten.
Mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) haben Jugendliche die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn sie dabei von mindestens einer namentlich benannten Person (Begleitperson), die den erforderlichen Anforderungen entspricht, begleitet werden.
Die Begleitperson soll vor Antritt und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um dem Jugendlichen Sicherheit beim Fahren zu geben und ihm Rat und kurze Hinweise zu erteilen.
ZUSTAENDIG
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
VORAUSSETZUNG
Der Antragsteller
- muss mindestens 16,5 Jahre alt sein, um mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter – dies sind in der Regel die Eltern – den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Begleitauflage stellen zu können,
- darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur gemeinsam mit einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson fahren.
Die Begleitperson
- muss namentlich benannt sein,
- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein,
- darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung mit nicht mehr als drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet sein.
Für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel.
ABLAUF
Wenn Sie am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" teilnehmen wollen, füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE direkt bei Ihrer zuständigen Stelle aus.
Zusätzlich muss der "Antrag auf Teilnahme am Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17" sowie für jede Begleitperson eine "Anlage zum Antrag Begleitetes Fahren ab 17" ausgefüllt werden.
Zum Nachweis der Fahrberechtigung erhalten Sie eine Prüfungsbescheinigung, die nur im Inland gilt.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihnen dann gegen Umtausch der Prüfungsbescheinigung ein regulärer Kartenführerschein ausgestellt.
UNTERLAGEN
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- ein Lichtbild (35 x 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
- Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
Zusätzlich muss für jede Begleitperson das Formular Anlage zum Antrag auf Teilnahme am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" mit folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
- Personalien und Unterschrift
- Kopie des Personalausweises
- Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnis, gegebenenfalls Kopie des Führerscheins
FRIST
Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Die Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung.
KOSTEN
Im Vergleich zum "normalen" Führerschein fallen folgende zusätzliche Gebühren an:
- für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung: 7,70 Euro
- für die Überprüfung einer Begleitperson: jeweils zwischen 1,50 Euro und 10 Euro
- für die Auskunft über eine Begleitperson im Verkehrszentralregister: je 3,30 Euro
SONSTIGES
Informationen zum " Modellversuch Begleitetes Fahren" finden Sie auf den Seiten des Innenministeriums.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung)
- §§ 48a, 48b Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) (Voraussetzungen)
- Verordnung der Landesregierung zur Einführung des Modellversuchs “Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ vom 11. Dezember 2007